Allgemeine Einkaufsbedingungen
…für Lieferungen und Leistungen der Firmen CANDY POLSTERMÖBEL GMBH, CARINA POLSTERMÖBEL-VERTRIEBS GMBH und 3C HOLDING GMBH
I. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Für alle Bestellungen und Aufträge der Unternehmen der 3C Gruppe, der
Candy Polstermöbel GmbH, Am Jägerheim 1c, D-33378 Rheda-Wiedenbrück
Carina Polstermöbel-Vertriebs GmbH, Am Jägerheim 1c, D-33378 Rheda-Wiedenbrück
Candy Sleep GmbH, Am Jägerheim 1c, D-33378 Rheda-Wiedenbrück
3C Holding GmbH, Am Jägerheim 1c, D-33378 Rheda-Wiedenbrück
Tappol Sp. z.o.o, Słonawy 33A, PL-64-600 Oborniki und
Lind Mobler Slovakia, s.r.o, Priemyselná 2002/6, SK-Krupina 963 01 (im folgenden Auftraggeber genannt, auch wenn nur eines der genannten Unternehmen betroffen ist) gelten die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Bedingungen des Auftragnehmers oder Lieferanten (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) dessen AGB, Auftragsbestätigungen oder sonstige Verkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn der Auftraggeber hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Eine vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
1.2. Bestellungen und Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher oder gleichwertiger Form, in einer E-Mail oder über dafür geeignete elektronische Portale des Auftraggebers erfolgen. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Erklärungen jedweder Art bedürfen einer Bestätigung, die auch in einer der im vorherigen Satz genannten Form erfolgen kann.
1.3. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
1.4. An eventuellen mit dem Auftrag übermittelten Zeichnungen, Muster und Vorgaben, die Gegenstand der Bestellung sind, behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden.
1.5. Diese Einkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages, d.h. sowohl für Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und Dienstverträge als auch für alle sonstigen Vertragsverhältnisse, aufgrund derer der Auftraggeber Lieferungen des Auftragnehmers bezieht oder Leistungen des Auftragnehmers, gleich welcher Art, in Anspruch nimmt.
1.6. Für die Auslegung international gebräuchlicher Vertragsformeln gelten die Incoterms in der am Tage des jeweiligen Vertrages gültigen Fassung, soweit sie nicht von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen.
1.7. Für die Zusammenarbeit gilt der Verhaltenskodex der 3C Gruppe für Lieferanten in seiner jeweils gültigen Fassung.
II. Bestellung, Auftragsunterlagen
2.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von einem Werktag anzunehmen und in einer der im Punkt 1.2 genannten Form zu bestätigen. Abweichungen davon müssen in gleicher Form vereinbart werden.
2.2. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung des Auftraggebers zu den vereinbarten Terminen.
2.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Abweichungen von der Bestellung in seiner Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich - drucktechnisch hervorgehoben - kenntlich zu machen.
2.4. Sind in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Abweichungen gemäß Pkt. 2.3 angeführt, so bedarf der Vertragsabschluss der ausdrücklichen Bestätigung des Auftraggebers in einer der im Punkt 2.1. genannten Form (schriftliche oder gleichwertige Form, per E-Mail oder Lieferantenportal).
2.5. Die Weitergabe des Auftrags an Dritte sowie die Einschaltung von Subunternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in einer der im Punkt 1.2. genannten Form (schriftliche oder gleichwertige Form, per E-Mail oder Lieferantenportal).
2.6. Der Auftragnehmer hat die Anfrage und / oder Bestellung des Auftraggebers zu prüfen, insbesondere auf deren Plausibilität, Realisierbarkeit, Vollständigkeit etc., und etwaige Unzulänglichkeiten unverzüglich mitzuteilen.
2.7. Sollten der Auftraggeber und Auftragnehmer Qualitäts- und Liefervorschriften vereinbart haben, verpflichtet sich der Auftragnehmer diese einzuhalten.
III. Liefertermine bzw. -fristen, Vertragsstrafe
3.1. Die in Bestellungen genannten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Lieferfristen umfassen den Zeitraum vom Bestellungseingang beim Auftragnehmer bis zur Ablieferung der Ware am Erfüllungsort. Liefertermine sind Fixtermine, es sei denn es gibt eine anderweitige Vereinbarung, in einer im Punkt 1.2 genannten Form.
3.2. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unaufgefordert unverzüglich schriftlich in einer der im Punkt 1.2. genannten Form (schriftliche oder gleichwertige Form, per E-Mail oder Lieferantenportal) an.
3.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin oder nur teilweise angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Die Annahme verspäteter Lieferungen bedeutet keinen Verzicht auf mögliche Regressansprüche.
3.4. Im Falle des Verzugs stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet der Auftragnehmer auch für etwaiges Verschulden seiner Vorlieferanten oder Hersteller, soweit diese Erfüllungsgehilfen sind.
3.5. Im Falle einer Lieferverzögerung, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, ist der Auftraggeber berechtigt, unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche, für jeden vollendeten Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % Netto des Bestellungswertes, maximal jedoch 15 % des Netto-Bestellungswertes der in Verzug befindlichen Ware von dem Auftragnehmer zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten hat. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche mindernd angerechnet. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche und Rechte, wie insbesondere Rücktritt vom Vertrag und einen weitergehenden Schadensersatz, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der Auftraggeber infolge des Verzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.6. Hält der Auftragnehmer die Lieferfrist bzw. den Liefertermin wegen höherer Gewalt nicht ein, werden die Vertragspartner die vereinbarte Lieferzeit angemessen verlängern. Verzögert sich die Lieferung um mehr als 4 Wochen oder ist der Liefertermin ein Fixtermin, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn es wurde eine andere Vereinbarung in einer im Punkt 1.2 genannten Form zwischen den Parteien getroffen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die in der Bestellung genannten Preise sind verbindlich. Sofern in einer Bestellung kein Preis genannt ist, sind die in der aktuell mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preisliste genannten Preise verbindlich. Diese Preise schließen, sofern nichts anderes in einer im Punkt 1.2 genannten Form vereinbart ist, die Kosten für Verpackung, Transportkostenhilfsmittel und Transportkosten zum Bestimmungsort sowie Versicherungen und sonstige Nebenkosten ein.
4.2. Alle Rechnungen müssen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, außer der Artikelbezeichnung, Bestell- und Artikelnummer des Auftraggebers, die Zahlungsbedingung und die Bankverbindung tragen und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich die steuerrechtlichen Angaben. Rechnungen, die dies nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben, ohne dass hierdurch die Rechte des Auftraggebers aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen verloren gehen. Die Rechnung ist unmittelbar nach der Lieferung in elektronischer Form als PDF-Anhang - oder XML-Anhang an die dem Lieferanten bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu senden. Rechnungen dürfen der Sendung nicht beigepackt werden. Bis zum Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ist ein Zahlungsverzug des Auftraggebers ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche (insbesondere steuerrechtliche) Verpflichtungen des Auftragsnehmers hinsichtlich der Ausgestaltung von Rechnungen bleiben unberührt. So ist beispielsweise die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
4.3. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange der Auftraggeber noch Ansprüche aus unvollständigen und/oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen. Im Falle eines unter die Gewährleistung fallenden Mangels ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung der Rechnung ohne Verlust des Rechts auf Skonto, Rabatt oder ähnliche Formen der Preisminderung aufzuschieben, bis der Mangel ordnungsgemäß behoben ist. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist ab dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung der Mängel, die von dem Auftraggeber schriftlich oder einer E-Mail bestätigt wird.
4.4. Rechnungen sind zahlbar entsprechend der individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 21 Tagen abzüglich 5 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Skonto) jeweils nach vollständiger Lieferung der Ware bzw. Leistung und Erhalt einer, insbesondere für Zwecke des Vorsteuerabzugs, ordnungsgemäßen Rechnung.
4.5. Durch die Zahlung werden die Rechte des Auftraggebers nicht berührt, insbesondere beinhalten vorbehaltlose Zahlungen des Auftraggebers nicht das Anerkenntnis mangelfreier Lieferungen und/oder Leistungen.
4.6. Dem Auftraggeber stehen uneingeschränkt Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Verwertungsrechte zu, insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, mit Forderungen anderer zur 3C Gruppe gehörenden Konzerngesellschaften aufzurechnen.
V. Lieferung und Versand, Gefahrübergang und Fracht
5.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in einer der im Punkt 1.2. genannten Form vereinbart ist, DAP nach den aktuell gültigen Incoterms zu erfolgen.
5.2. Der Auftragnehmer hat die jeweils vereinbarten Versandvorschriften der 3C Gruppe einzuhalten. Auf allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen sind die Artikelbezeichnung sowie Bestell- und Artikelnummern des Auftraggebers anzugeben. Wird dies unterlassen und es treten Verzögerungen in der Bearbeitung auf, geht dies nicht zu Lasten des Auftraggebers.
5.3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Übergabe an den Auftraggeber.
5.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die entsprechenden Lieferscheine jeder Lieferung gesondert beizufügen, d.h. jeder Bestellung ist ein separater Lieferschein beizufügen. Die Lieferscheine müssen nummeriert sein und das Datum der Lieferung der Bestellung enthalten. Die Lieferscheine müssen die Bestellnummer, den Lieferumfang, die Artikelnummer, die Bezeichnung des Materials sowie die Identifikationsdaten des Lieferanten und des Auftraggebers enthalten.
5.5. Soweit nichts anderes in einer für die Auftragserteilung vorgesehenen (im Punkt 1.2. genannten) Form vereinbart ist, ist der Auftragnehmer vor der ersten Lieferung, bei einer Materialänderung oder bei einer technischen Änderung verpflichtet, mindestens die folgenden Unterlagen mitzuliefern, es sei denn, eine oder mehrere der folgenden Unterlagen sind für die jeweilige Bestellung nicht relevant: (i) Materialspezifikationen, Produkttoleranzen; (ii) Sicherheitsdatenblätter; und (iii) Sicherheitserklärungen (insbesondere zur Sicherheit des Produktes im Hinblick auf Gesundheits- und Lebensgefahren sowie zur Einhaltung von Produkt- und/oder Umweltbedingungen, z.B. REACH, FSC, PEFC, CARB, ...). Der Auftragnehmer hat unaufgefordert die vorgenannten Unterlagen in ihrer aktuellen Fassung an den für ihn zuständigen Einkäufer zu übergeben. Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren die aus den vorliegenden Unterlagen resultierenden Qualitätsnormen erfüllen.
5.6. Soweit nicht anders vereinbart, müssen die Waren auf Paletten oder in Paketen geliefert werden. Die Waren sind mit einem Etikett mit folgenden Informationen zu versehen: Die Artikelnummer des Auftraggebers, die Bezeichnung des gelieferten Materials, die Stückzahl, Liefer- oder Produktionsdatum und – falls abgestimmt - den Barcode bzw. QR-Code. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, darf die Höhe einer Verpackungseinheit 110 cm nicht überschreiten. Unterschiedliche Materialien müssen getrennt auf der Palette oder im Packstück geliefert werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt, die gelieferte Ware zurückzusenden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den für die Bearbeitung und Verzögerung entstandenen Mehraufwand zu erstatten, falls diese Vorgaben nicht eingehalten werden.
VI. Qualität und produktbezogene Erklärungen
6.1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware und die von ihm erbrachten Leistungen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Bestehen Bedenken gegen die von dem Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich in einer für die Auftragserteilung vorgesehenen (im Punkt 1.2. genannten) Form gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen.
6.2. Die gelieferten Waren und Leistungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen und deren nationalen Umsetzungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere den Produktsicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Unfallverhütungsvorschriften, sowie einschlägigen Normen, wie z.B. DIN-, VDE- sowie der RAL-GZ 430 der DGM e.V. und sonstigen einschlägigen Vorschriften.
6.3. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung seiner Hersteller-, Informations-, Registrierungs- und Meldeplichten entlang der Lieferkette aus den verschiedenen Verordnungen und Richtlinien (wie z.B. REACH, CLP, POP, EUDR, etc.) zu.
6.4. Der Auftragnehmer hat die Waren in der Menge, Qualität und Ausführung zu liefern, die in der Bestellung angegeben sind. Zusätzliche bzw. hiervon abweichende Anforderungen sind gesondert zu vereinbaren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über die für den Export der Ware bestehenden Genehmigungspflichten zu informieren und die für den Export notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.
6.5. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er über ein wirksames Qualitätsmanagement verfügt, um beste Qualität der Ware zu gewährleisten. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit dem Auftraggeber abzuschließen. Der Auftragnehmer hat den Konstruktions- und Fertigungsprozess der vereinbarten Ware in geeigneter Form zu überwachen und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Einsicht in den Fortschritt eines zu erbringenden Werkes und/oder der Auftragsbearbeitung ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über den Fortgang durch Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu informieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber auf Wunsch vorzulegen und zu erläutern.
6.6. Sobald der begründete Verdacht besteht, dass durch die Produkte bzw. das Produktionsverfahren des Auftragnehmers eine über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Umweltbelastung entsteht, ist der Auftraggeber zur Überprüfung des Herstellungsverfahrens und der Zusammensetzung der gelieferten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der Werkzeuge des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftragnehmer ist insofern zur Auskunft verpflichtet und hat dem Auftraggeber auf erstes Anfordern Proben der verwendeten Stoffe zu überlassen.
6.7. Der Auftragnehmer hat für die angebotenen Artikel vor Erstbelieferung die produktbezogenen Materialdatenblätter, technischen Zeichnungen, Zertifikate, Registrierungs- und Prüfnachweise etc. zur Verfügung zu stellen. Diese Dokumente können darüber hinaus auch jederzeit von dem Auftraggeber angefordert werden. Bestehende Zertifikate und ähnliche Unterlagen sind rechtzeitig vor Ablauf deren Gültigkeit vom Auftragnehmer zu erneuern und unaufgefordert dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
6.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei etwaigen Produktänderungen den Auftraggeber rechtzeitig und unaufgefordert zu informieren. Produktänderungen bedürfen der in einer für die Auftragserteilung vorgesehenen (im Punkt 1.2. genannten) Form der Genehmigung des Auftraggebers. Nach einer Änderung, aber vor der Belieferung mit dem geänderten Artikel sind dem Auftraggeber die aktualisierten Erklärungen und Dokumente zuzusenden.
VII. Abnahme und Sortier- bzw. Nacharbeit
7.1. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der vom Auftragnehmer abgelieferten Ware besteht nur in Bezug auf die Feststellung offensichtlicher oder leicht erkennbarer Mängel.
7.2. Für Stückzahlen, Maße, Gewichte, Holzfeuchten und sonstige Begriffsbestimmungen bei einer Lieferung sind die von der Eingangsprüfung des Auftraggebers ermittelten Werte maßgebend und Grundlage für die Abrechnung.
7.3. Der Auftraggeber wird Mängel der Lieferung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich in einer für die Auftragserteilung vorgesehenen (im Punkt 1.2 genannten) Form anzeigen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Besteht eine Qualitätssicherungsvereinbarung, so gelten im Hinblick auf die von dem Auftraggeber zu erfüllenden Mängel- und Rügepflichten die gesonderten dortigen Bestimmungen zur Eingangskontrolle, soweit diese vereinbart wurden.
7.4. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.
7.5. Falls einzelne Stichproben der Waren Mängel aufweisen, ist der Auftraggeber nach eigenem Ermessen berechtigt, die Aussortierung und den Ersatz der mangelhaften Teile der gesamten Bestellung vom Auftragnehmer zu verlangen, und zwar innerhalb von 24 Stunden seit der Annahme der Lieferung oder die gesamte Bestellung wegen Mängeln zu reklamieren und sie auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden. Falls es aus Termingründen zwingend notwendig ist, dass der Auftraggeber bei Mängeln an den gelieferten Produkten die erforderliche Sortier- bzw. Nacharbeit veranlasst, erfolgt diese Sortier- bzw. Nacharbeit nach Wahl des Auftraggebers
7.5.1. durch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder
7.5.2. durch Drittfirmen zu Lasten des Auftragnehmers oder
7.5.3. durch Mitarbeiter des Auftraggebers zu Lasten des Auftragnehmers. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer hierfür den entstandenen Mehraufwand zu berechnen.
7.6. Der Wiederanlieferung eines zurückgewiesenen und vom Auftragnehmer überarbeiteten Loses muss ein Bericht des Auftragnehmers mit Angabe der Abstellmaßnahmen beigelegt sein. Die nachgearbeiteten bzw. sortierten Artikel müssen getrennt wieder angeliefert werden. Auf dem Lieferschein und der Verpackung sind diese Teile besonders zu kennzeichnen.
Der Wiederanlieferung eines zurückgewiesenen und vom Auftragnehmer überarbeiteten Loses muss ein Bericht des Auftragnehmers mit Angabe der Abstellmaßnahmen beigelegt sein. Die nachgearbeiteten bzw. sortierten Artikel müssen getrennt wieder angeliefert werden. Auf dem Lieferschein und der Verpackung sind diese Teile besonders zu kennzeichnen.
7.7. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Betriebsstätte des Auftragnehmers Audits durchzuführen, um den vereinbarten Qualitätsstandard der Ware zu prüfen. Der Auftraggeber kann diese Audits mit eigenem Personal durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
VIII. Gewährleistung, Sach- und Rechtsmängel
8.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht ausdrücklich in diesem Abschnitt geregelt oder etwas anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Durch die vorbehaltlose Annahme bzw. Abnahme der Ware verzichtet der Auftraggeber nicht auf seine Gewährleistungsansprüche.
8.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Lieferung mangelfreier Ware und dass die Ware für den vereinbarten Zweck geeignet ist und die vereinbarten Eigenschaften während der gesamten Gewährleistungsfrist beibehält. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere darauf, dass die Ware und Materialien den Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, technischen Anforderungen, Mustern, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. entsprechen, die der Bestellung zugrunde lagen (im Folgenden "Gewährleistung" genannt). Der Auftragnehmer gewährleistet, dass während der Gewährleistungsfrist keine Mängel an der Ware auftreten, unabhängig davon, ob der Mangel bereits bei der Übernahme der Bestellung vorhanden war oder erst später auftrat.
8.3. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden.
8.4. Soweit der Auftragnehmer Pflichten verletzt, haftet er gegenüber dem Auftraggeber für jegliche Art von Verschulden. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, zu beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
8.5. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungs- und eine etwaige Garantiefrist für ersetzte und nachgebesserte Teile neu zu laufen.
8.6. Entspricht die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware nicht den vereinbarten Vorgaben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere den Aufwand des Auffindens der Mangelursache einschließlich Gutachter-, Prüf- und Sortierkosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie erhöhte Aufwendungen infolge Verbringens der Ware an den Endkunden werden vollumfänglich von dem Auftragnehmer getragen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
8.7. In dringenden Fällen - insbesondere zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden - sowie in den Fällen, in denen der Auftragnehmer mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist, ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Information des Auftragsnehmers und nach Ablauf einer der Situation angemessenen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Auftragnehmers den Mangel und etwaige dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer verspätet liefert oder leistet, und der Auftraggeber die Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
8.8. Liefert der Auftragnehmer zum Zwecke der Nacherfüllung mangelfreie Ware, ist er verpflichtet, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Reklamation abzuholen oder nach Absprache auf Kosten des Auftragnehmers zur Vernichtung freizugeben. Hält der Auftragnehmer die Abholfrist nicht ein, ist der Auftraggeber berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftragnehmers zu vernichten.
8.9. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Sachmängelansprüche zu, dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
8.10. Für Rückgriffsansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Ware gilt die gesetzliche Regelung zum Lieferregress des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. In diesem Rahmen tritt der Auftragnehmer vorsorglich an den Auftraggeber etwaige Regressansprüche, die dem Auftragnehmer gegenüber seinem Sublieferanten zustehen, zur Sicherung der zu Gunsten des Auftraggebers bestehenden Regressansprüche im Voraus ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Erfordert nach dem jeweiligen Landesrecht die Abtretung zusätzliche Handlungen, einschließlich der Wahrung einer besonderen Form, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle erforderlichen Handlungen zu unternehmen, um die Forderung wirksam dem Auftraggeber abzutreten.
8.11. Sofern die von dem Auftraggeber mit Hilfe der Ware hergestellten Produkte bzw. die Ware selbst unmittelbar oder im Rahmen einer Lieferkette über Händler an einen Endverbraucher verkauft werden und sich innerhalb von zwölf Monaten seit Gefahrübergang auf ihn ein Mangel zeigt und der Auftraggeber wegen dieses Mangels Mängelansprüche gleich welcher Art gegen den Auftragnehmer geltend macht, wird vermutet, dass der Mangel schon in dem Zeitpunkt vorhanden war, in dem die Gefahr auf den Auftraggeber überging, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar.
8.12. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Abnahme der Ware. Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers und Sondervorschriften bei der Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress).
8.13. Der Auftragnehmer hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Rechtsmängelansprüche verjähren in der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8.14. Das Recht des Auftraggebers, den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress bzw. entsprechenden ausländischen Vorschriften in Rückgriff zu nehmen, bleibt unberührt.
IX. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nach gesetzlicher Maßgabe ohne Einschränkung.
9.2. Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und seiner Vorlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten. Der Auftragnehmer kann sich nicht von seiner Haftung durch den Beweis der sorgfältigen Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen bzw. Vorlieferanten entlasten.
9.3. Wird der Auftraggeber wegen Verletzung einer behördlichen Sicherheitsvorschrift oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungs- bzw. Produzentenhaftungsregelungen bzw. -gesetze oder anderer produktrechtlicher Bestimmungen infolge eines Produktfehlers in Anspruch genommen, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, soweit der die Haftung auslösende Fehler durch die vom Auftragnehmer gelieferte Ware verursacht ist und der Auftragnehmer selbst anstelle des Auftraggebers bzw. zusammen mit dem Auftraggeber in Anspruch genommen werden könnte.
9.4. Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit diese gerichtlich oder behördlich angeordnet oder zur Vermeidung einer Gefahr von Leben, Körper oder Gesundheit oder eines unverhältnismäßigen Schadens oder wegen Umständen erforderlich ist, die einen sorgfältigen Kaufmann zur Abwendung drohender - auch nichtvermögensrechtlicher Schäden - veranlassen könnte, eine Rückrufaktion oder Warnung durchzuführen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahme wird der Auftraggeber den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben
9.5. Soweit der Auftragnehmer haftet, hat er den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben von der Freistellung unberührt.
9.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen Haftpflichtversicherungsschutz einschließlich einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung und eine Rückrufkostenversicherung in ausreichendem Umfang, jedoch mindestens mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten. Stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Der Auftragnehmer hat den Versicherungsschutz auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
X. Höhere Gewalt
10.1. Unvorhersehbare, unabwendbare und/oder außergewöhnliche Ereignisse, die von dem Auftraggeber nicht zu vertreten sind und auf deren Betrieb erheblich einwirken oder gar zur Einstellung des Betriebes führen, befreien den Auftraggeber von der geschuldeten Abnahmepflicht.
10.2. Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches in Ziffer 10.1. beschriebenes Ereignis länger als drei Monate andauert, es sei denn, es handelt sich um den Fall einer Sonderanfertigung für den Auftraggeber. Im Falle eines Rücktritts kann der Auftragnehmer keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten. Macht der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so ist er während des Bestehens der in Ziffer 10.1. genannten Hindernisse von der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Leistung frei. Der Auftraggeber kann vom Vertrag innerhalb von 2 Monaten ab dem Ereignis, das ihm zum Vertragsrücktritt berechtigt, zurücktreten.
XI. Aufrechnung und Abtretung
11.1. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt gegenüber dem Auftraggeber mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
11.2. Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung wirksam, im Übrigen ausgeschlossen.
XII. Beistellung von Informationen, Daten und Materialien / Eigentumsvorbehalt
12.1. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw. (im folgenden Materialien genannt), die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben im Eigentum und der geistigen Inhaberschaft des Auftraggebers. Werden die Materialien von dem Auftragnehmer gemäß den Vorgaben des Auftraggebers selbst oder von Dritten gefertigt, erhält der Auftraggeber das Eigentum an den Materialien spätestens mit deren Fertigstellung und Auslieferung / Überlassung an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum an diesen Materialien für den Auftraggeber,
12.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Materialien auf deren Eignung zu prüfen, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und aufzubewahren.
12.3. Bei Übernahme von Materialien durch den Auftragnehmer geht die Verantwortung für Beschädigung und Verlust auf den Auftragnehmer über, unabhängig davon, ob der Auftraggeber oder ein anderes Unternehmen der 3C Gruppe die Materialien kostenlos beigestellt oder gegen Berechnung ausgeliefert hat.
12.4. Die Materialien dürfen vom Auftragnehmer nur verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden, als dies unbedingt zur Erledigung der Bestellung erforderlich ist. Sie müssen spätestens mit der letzten Lieferung oder Leistung aus dem jeweiligen Auftrag in brauchbarem Zustand an den Auftraggeber zurückgesandt werden.
12.5. Verarbeitung, Umbildung oder Verschmelzung der von dem Auftraggeber oder einem anderen Unternehmen der 3C Gruppe beigestellten Materialien durch den Auftragnehmer wird stets für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die beigestellte Sache mit anderen nicht dem Auftraggeber oder der 3C Gruppe gehörenden Gegenständen untrennbar verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
12.6. Wird die beigestellte Sache mit anderen, dem Auftraggeber oder der 3C Gruppe nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt in diesem Fall das Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftraggeber.
12.7. Soweit die dem Auftraggeber gemäß vorstehender Ziff. 12.5. und 12.6. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller der von dem Auftraggeber noch nicht bezahlter Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
XIII. Schutzrechte Dritter / Mindeststandards
13.1. Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird der Auftraggeber dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patentrechten, Geschmacksmuster und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei, es sei denn, den Auftragnehmer trifft kein Verschulden. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten notwendigerweise erwachsen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.
13.2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass einschlägige gesetzliche und behördliche Bestimmungen gewahrt werden. Die ordnungsgemäße Deklaration von Zöllen, Steuern und/oder sonstigen Ausfuhrabgaben, die ordnungsgemäße Ausstellung und Vorlage von Dokumenten/Urkunden, wie z.B. Prüfzeugnissen, Ursprungszeugnissen, Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen, fällt in den Tätigkeits- und Betreuungsbereich des Auftragnehmers. Dieser gewährleistet die Echtheit und Richtigkeit beigefügter Dokumente.
13.3. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass bei der Produktion sowie der Aus- und Einfuhr, der an den Auftraggeber zu liefernder Ware, Maßnahmen vermieden werden, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Marken- und Warenzeichen und/oder des Ansehens nach sich ziehen können. Der Auftragnehmer wird insbesondere die gewerblichen Schutzrechte des Auftraggebers beachten und sicherstellen, dass in seinem Einwirkungsbereich und auch bezogen auf seine Zulieferer keine Verletzung dieser Rechte erfolgt.
13.4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß Ziff. 13.1. und 13.2. richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.
XIV. Antikorruptionsklausel / Kündigungsrecht
14.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Sinne einer vertraglichen Hauptpflicht, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, weder durch Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Gesellschafter und/oder Dritte Zuwendungen und/oder sonstige Vorteile (wie z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegend betrieblichen Charakter haben, wie z.B. zu Sportveranstaltungen, Konzerten, kulturellen Veranstaltungen) den Mitarbeitern des Auftraggebers oder von anderen Unternehmen der 3C Gruppe und/oder Geschäftsführer oder Gesellschafter der Einkaufsanschlussbetriebe einschließlich deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen und/oder zu gewähren noch in sonstiger Weise durch Dritte anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen. Produktmuster, die im regelmäßigen Geschäftsgang zur Ansicht oder Qualitätsprüfung überlassen werden, fallen nicht unter diese Regelung.
14.2. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Auftragnehmer gegen die sich aus vorstehender Ziffer 14.1. ergebenden Verpflichtungen steht dem Auftraggeber das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist bzw. nach erfolgloser Abmahnung zu. Die Berechtigung des Auftraggebers, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
XV. Rechtsstreitigkeiten
Sollte der dem Auftraggeber auf Grund von nicht erfolgten oder verspäteten Warenlieferungen von seinen Kunden der Streit verkündet werden, wird der Auftraggeber die ihm dadurch entstandenen Kosten, unter Beistellung der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, an den Auftragnehmer weiterleiten und diesen damit belasten.
XVI. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden Daten werden von den Vertragspartnern nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz behandelt.
XVII. Rücktritt
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder beantragt er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren oder wird das Insolvenzverfahren oder außergerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen, so ist der andere - soweit nach dem einschlägigen Landesrecht möglich - berechtigt, von dem Vertrag insoweit zurückzutreten, als er noch nicht erfüllt wurde.
XVIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsstatus / Vertragssprache
18.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstellenangabe des Auftraggebers.
18.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Ausschluss des internationalen privaten Rechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und insbesondere unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.3. Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand oder an dem für den Auftragnehmer allgemein geltenden Gerichtsstand geltend zu machen.
18.4. Die Vertragssprache ist deutsch.
XIX. Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von dem Auftraggeber in einer für die Auftragserteilung vorgesehenen (im Punkt 1.2. genannten) Form anerkannt werden.
XX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, oder sollte in dem Lieferantenvertrag eine Regelungslücke bestehen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit wirksam, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner beabsichtigt haben oder nach dem Sinn und Zweck ihrer Vereinbarung beabsichtigt hätten.
Oktober 2023